Mai 2021
Success Story
In der vergangenen Woche ist es uns gelungen, den bislang größten Auftrag der Firmengeschichte zu gewinnen, hierbei handelt es sich um eine 7.000 kWp-Freiflächenanlagen in Prettin.
Die Anlage wird auf einer Konversionsfläche errichtet (ehemals Betonwerk, Heizwerk und Lagerfläche), welche direkt an der Elbe liegt.
Die Realisierung wird noch in diesem Jahr erfolgen. Den Baufortschritt werden wir, sobald möglich, in unserer Referenzgalerie „Freifläche“ dokumentieren.
Wir sind sehr stolz, dass uns dieser Big-Deal gelang und wir auch hier auf das Vertrauen des Investors setzen konnten. Für den Investor konnten wir in Prettin bereits schon 6 x Anlagen mit je ca. 749 kWp errichtet.
Hinweis zum Förderprogramm „Netzdienliche Photovoltaik-Batteriespeicher" in Baden-Württemberg
Gem. Pressemitteilung vom 18.05.2021 des Landes Baden-Württemberg sind auf Grund der hohen Nachfrage die Fördermittel leider erschöpft. Es können daher keine weiteren Anträge für die Förderung gestellt werden.
Februar 2021
Neuigkeiten zum Förderprogramm „Netzdienliche Photovoltaik-Batteriespeicher" in Baden-Württemberg
Fragen und Antworten zum neu aufgelegten Förderprogramm haben wir der Quelle des Landes Baden-Württemberg für Sie zusammen gefasst:
Wann startet das neu aufgelegte Förderprogramm „Netzdienliche Photovoltaik-Batteriespeicher“?
Das Förderprogramm wird voraussichtlich am 1. März 2021 starten. Zu diesem Zeitpunkt wird auch die Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm veröffentlicht. Eine Antragstellung wird zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht möglich sein. Zunächst muss die L-Bank die organisatorischen Voraussetzungen schaffen. Ab dem 1. April 2021 können dann voraussichtlich die Anträge auf Förderung gestellt werden.
Wie hoch ist die Förderung?
Das Förderprogramm gewährt einen Zuschuss je Kilowattstunde (kWh) Speicherkapazität, ist jedoch auf maximal 30% der Nettoinvestitionskosten des Batteriespeichers begrenzt. Die Höhe des Zuschusses hängt von der installierten Leistung der Photovoltaik-Anlage in Kilowatt peak (kWp) ab, die mit dem Batteriespeicher errichtet wird.
- Speicher, die in Verbindung mit Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt peak eingebaut werden, erhalten einen Zuschuss je Kilowattstunde Speicherkapazität von 200 Euro.
- Besitzen, die mit dem Speicher installierten Photovoltaikanlagen eine installierte Leistung in Höhe von über 30 Kilowatt peak, wird der Speicher mit 300 Euro je Kilowattstunde Speicherkapazität bezuschusst.
Wie groß muss der Speicher sein, um eine Förderung zu erhalten?
Die Untergrenze für eine Förderung je Vorhaben liegt bei 400 Euro. Das heißt, der Speicher muss mindestens eine Speicherkapazität von zwei Kilowattstunden besitzen.
Mindestinstallationsverhältnis:
Das Förderprogramm gibt ein Mindestinstallationsverhältnis zwischen der installierten Leistung der Photovoltaikanlagen, die neu zu errichten sind, und der Kapazität des Batteriespeichers vor.
Voraussetzung für die Förderung des Batteriespeichers ist, dass je geförderter Kilowattstunde Kapazität des Batteriespeichers mindestens 1,2 Kilowatt peak an Photovoltaikleistung installiert werden. Ein Mehr an Speicherkapazität zu installieren ist möglich, allerdings wird die das Verhältnis übersteigende Speicherkapazität nicht gefördert.
Gibt es Ausnahmen für das Mindestinstallationsverhältnis?
Wenn in einem Fördervorhaben gleichzeitig mit der Installation von Photovoltaik-Anlage und Speicher ein neuer lastmanagementfähiger Ladepunkt für Elektrofahrzeuge und/oder eine neue Wärmepumpe installiert wird, kann vom Mindestinstallationsverhältnis von 1,2 Kilowatt peak/Kilowattstunde abgewichen werden. Voraussetzung für die Förderung des Batteriespeichers ist hier, dass je geförderter Kilowattstunde Kapazität des Batteriespeichers mindestens 0,5 Kilowatt peak an Photovoltaikleistung installiert werden.
Gibt es einen weiteren Bonus?
Die Elektromobilität wird ebenfalls bezuschusst. Für einen netzdienlichen / lastmanagementfähigen Elektrofahrzeugladepunkt wird zusätzlich ein einmaliger Bonus in Höhe von 500 Euro gewährt.
Gibt es Fördermittel für Batteriespeicher, auch wenn die Photovoltaikanlage bereits installiert ist?
Nein, eine Förderung für einen Batteriespeicher ist nur in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage möglich, die neu installiert wird.
Können Batteriespeicher in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage einen Zuschuss erhalten, auch wenn der Auftrag bereits vor März 2021 vergeben
wurde?
Nur für Maßnahmen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 begonnen wurden beziehungsweise begonnen werden, kann bis spätestens 1. Juli 2021 ein Antrag nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Beginn vor Antragstellung ausnahmsweise nicht förderschädlich.Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen wurden, können grundsätzlich nicht gefördert werden.
Wann darf mit der Installation eines Speichers sowie einer Photovoltaikanlage begonnen werden, beziehungsweise wann darf ein Installateur beauftragt werden, um einen Zuschuss erhalten zu können?
Bereits nach Antragstellung darf mit den Maßnahmen begonnen werden. Das bedeutet, nachdem Sie einen Antrag bei der L-Bank gestellt haben, dürfen Sie beispielsweise einen Installateur beauftragen.
Wann gilt ein Vorhaben als begonnen?
Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald erste rechtsverbindliche Verpflichtungen, etwa Lieferungs- oder Leistungsverträge, eingegangen sind.
Wie erfolgt die Antragsstellung?
Informationen zum Förderprogramm „Netzdienliche Photovoltaik-Batteriespeicher“ sowie zu den Förderbedingungen finden Sie unter www.l-bank.de/pv-speicher. Ab voraussichtlich 1. April 2021 werden dort Antragsformulare zur Verfügung stehen.
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag sowie die erforderlichen Anlagen sind elektronisch unter der E-Mail-Adresse einzureichen. Hierfür ist das online bereitgestellte Antragsformular bei der L-Bank zu verwenden.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme alternativ telefonisch unter 07139-93797- 0 oder per E-Mail an .
EEG 2021 - Wie geht es weiter mit Ü20-Anlagen?
Die Gesetzesfreigabe durch die EU ist aktuell noch nicht erfolgt, folgendes ist jedoch vorgesehen:
- Weiterbetrieb der Anlage
- Einspeisung des Stroms in das Stromnetz
- Vergütung des Stroms mit dem Jahresmarktwert Solar 1
- Umrüstung auf Eigenversorgung. Bei Anlagen über 7 kW besteht eine Meldepflicht, dass Eigenversorgung vorliegt.
- EEG-Umlagebefreiung für Eigenversorgungsanlagen bis 30 kW und bis maximal 30 MWh selbst verbrauchten Strom pro Jahr. Die Befreiung ist zeitlich unbefristet, es gelten jedoch die Regelungen zur Anlagenzusammenfassung. Auch hier ist eine Meldepflicht für die selbst verbrauchte Mengen sowie eine Zahlung von 40% der jeweils gültigen EEG-Umlage auf selbst verbrauchten Strom und damit einhergehend, die Nachrüstung eines Eigenenversorgungszählers notwendig.
- Wechsel der Vermarktungsform zur sonstigen Direktvermarktung.Dies setzt die Beauftragung eines Direktvermarkters voraus.
Gerne unterbreiten wir Ihnen einen individualisierten Vorschlag für Ihre Ü20-Anlage. Hierfür benöten wir folgende Unterlagen:
- Aktueller Stromverbrauch in kWh / Jahr
- Strombezugspreis netto in Cent / kWh
- Aktuelle Erzeugungsleistung Ihrer Anlage
- Bild vom geöffneten Zählerschrank
Kontaktieren Sie uns entweder über unser Kontaktformular oder senden Sie uns eine E-Mail an .
Januar 2021
EU-Klimaziel
Die EU-Kommission will festschreiben, dass die CO2-Emissionen in Europa bis 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 sinken müssen.
Um das zu erreichen kommt eine Kurzstudie zu dem Ergebnis, dass bis 2030 jährlich 10,5 bis 14,8 Gigawatt Photovoltaik-Leistung neu installiert werden müssen.
In einer Studie des Frauenhofer ISE wird ebenfalls ermittelt, dass der Strombedarf mit der Erhöhung des Klimaziels 2030 hierzulande signifikant steigt.
So müssen batterieelektrische Fahrzeuge im Personenverkehr 2030 einen Anteil von 30 bis 35 Prozent haben, um das 65-Prozent-Ziel zu erreichen.
Im Gebäudesektor gilt es, Wärmepumpen, eingesetzt in Haushalten oder in Fernwärmenetzen, zur führenden Technologie zu machen. So muss lt. Entwurf in 2030 jedes fünfte Gebäude mit einer Wärmepumpe beheizt werden.
Kontaktieren Sie uns - wir informieren Sie zu Ihren individuellen Möglichkeiten.
Dezember 2020
Gutes tun, statt Weihnachtsfeier - Das besondere Jahr 2020.
Aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Lage konnte dieses Jahr leider unsere Weihnachtsfeier hier in Neuenstadt nicht stattfinden.
Daher hat sich die Geschäftsleitung dazu entschlossen einen Betrag an die Stiftung "Große Hilfe für kleine Helden" zu spenden.
Die Belegschaft trug diese Entscheidung gerne mit und freute sich gemeinsam den "kleinen Helden" ein Lächeln ins Gesicht zaubern zu können.
Info: Die Stiftung „Große Hilfe für kleine Helden“ ist vor 11 Jahren, im Herbst 2009, an den Start gegangen.
Ziel ist es, Familien mit schwerkranken Kindern während des stationären Aufenthaltes in der Heilbronner Kinderklinik – aber auch in der Zeit danach – mit vielfältigen Projekten und Therapieangeboten ganzheitlich zu unterstützen.
An dieser Stelle möchten wir uns bei unseren Mitarbeitern, Kunden und Geschäftspartnern für das Vertrauen und die Zusammenarbeit in diesem besonderen Jahr 2020 bedanken und wünschen allen ein frohes, besinnliches und ruhiges Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch in ein gesundes Jahr 2021.
November 2020
Positive Nachrichten für unsere Kunden im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart
Mit der Solaroffensive, in der Fassung vom 13. November 2020, wurde beschlossen, dass die Landeshauptstadt Stuttgart den Bau von Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart, insbesondere bei schwierigen baulichen oder technischen Gegebenheiten, bezuschusst.
Darüber hinaus wird der Bau von Stromspeichern und vorgelagerter Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen gefördert.
Gefördert werden können Grundstückseigentümer im Sinne von:
- natürliche Personen und Personengemeinschaften (z.B. Eigentümergemeinschaften)
- juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts
- Mieter oder Pächter der Wohnung/ des Gebäudes und Betreiber der Anlage, sofern der Wohnungs-/Gebäudeeigentümer schriftlich zustimmt
Förderfähige Kosten beinhalten die Planung, Errichtung und Inbetriebnahme der Anlagen.
Kontaktieren Sie uns - wir beraten Sie zu den möglichen Installationsmaßnahmen, unterbreiten Ihnen gerne ein individualisiertes Angebot und unterstützen Sie bei der Antragsstellung.
Oktober 2020
Förderung von Ladestationen
Der Bund hat am 07.10.2020 die Förderung von Ladestationen ab dem 24. November 2020 beschlossen. Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die KFW-Bank.
Folgende Fakten sind bekannt: Es wird ein Zuschuss i. H. von 900 Euro pro Ladepunkt geben für Ladestationen an Stellplätzen und in Garagen, die zu bestehenden Wohngebäuden gehören und nur privat zugänglich sind.
Gefördert wird:
- Der Kaufpreis einer neuen Ladestation (z. B. Wallbox) mit 11 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung.
- Die Kosten für Einbau und Anschluss der Ladestation, inklusive aller Installationsarbeiten.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass für die Ladestation ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien genutzt wird (eigene PV-Anlage oder über den entsprechenden Tarif beim Energieversorger), ebenfalls müssen die Gesamtkosten mindestens 900 Euro betragen.
Die Antragsstellung ist ab dem 24.11.2020 bei der KFW-Bank möglich.
Kontaktieren Sie uns - wir unterbreiten Ihnen hierfür ein kostenloses und unverbindliches Angebot.
Nach erfolgter Antragsstellung können Sie Ihre Ladestation und die Arbeiten bei uns beauftragen.
Informationen für Anlagenbetreiber, deren EEG-Förderung 2021 ausläuft
Leider gibt es, Stand heute, hierzu noch keine verbindliche gesetzliche Regelung.
Gerne können Sie uns über unser Kontaktformular kontatkieren.
Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen, sobald hierzu rechtskräftige Beschlüsse / Neuerungen vorliegen.
Oktober 2017
Die Widmann Energietechnik GmbH gewinnt mit dem Projekt EnFa - Die Energiefabrik den Solarpreis 2017